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20.06.2014

Kündigung wegen exzessiver Internet-Nutzung: Abmahnung nicht unbedingt erforderlich

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Arbeitgeber 21 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Doch auch diese langen Betriebszugehörigkeit schätzte den Kläger nicht vor dem wirksamen Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Aufgefallen war der Arbeitgebein die private Nutzung des Internets dadurch, dass sich die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen massiv verlangsamte. Der Arbeitgeber schaute sich daraufhin die heruntergeladenen Datenmengen an. Dabei stellte er fest, dass sich auf dem PC des Klägers mehr als 17.000 private Dateien befanden. Erkennbar waren u.a. der Besuch von Social-Media-Plattformen wie facebook und Xing sowie ein umfangreicher Download von Filmen und Musik über "Share-Plattformen". Die entsprechenden Dateien waren zwar gelöscht; die Löschung machte der Beklagte aber rückgängig und kündigte dem Kläger mit ordentlicher Kündigungsfrist. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage bestritt der Kläger, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben.


Das Gericht entschied, dass die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam beendet hat. Nach durchgeführter Beweisaufnahme war das Gericht da-von überzeugt,, dass der Kläger die Daten heruntergeladen hatte. Dadurch dass er ohne Erlaubnis des Beklagten seinen PC während der Arbeitszeit exzessiv für private Angelegenheiten genutzt hat, hat er seine Arbeitspflicht so gravierend verletzt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung kündigen konnte.


Arbeitnehmer dürfen ihren dienstlichen PC am Arbeitsplatz grds. nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Beklagten durfte der Kläger aber bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen. Außerdem hat er durch das Aufsuchen von "Share-Plattformen" zum Download von Musik auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird.


Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich. Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, muss man wissen.


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