Leasingnehmer darf Zahlungen nur bei Klage zurückhalten
Geklagt hatte eine Leasinggesellschaft. Sie verlangte aus einer übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten Leasingvertrag über einen Pkw. Der Leasingvertrag sah im zu entscheidenden Fall wie branchenüblich vor, dass Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen sind und an deren Stelle der Leasingnehmerin die Ansprüche und Rechte abgetreten werden, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen.
Aus Sicht des Leasingnehmers war das Fahrzeug mangelhaft, was der Leasinggeber so nicht akzeptierte. Aus diesem Grund stellte der Leasingnehmer Zahlungen ein und erklärte überdies den Rücktritt vom Vertrag. Darauf folgte seitens der Leasinggesellschaft die außerordentliche Kündigung des Vertrags verbunden mit der Forderung auf Zahlung ausstehenden Leasingraten.
Nach dem Urteil des BGH ist der Leasingnehmer nur dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert.
Diesen Prozess zu führen, ist nach Auffassung der Richter nach der leasingtypischen Interessenlage Sache des Leasingnehmers. Die Interessenlage sei dadurch gekennzeichnet, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichne und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtrete. Es sei daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiere, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgehe.