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27.08.2024

Lebzeitige Übergabe – allzu häufig viel Streitpotenzial zwischen Schenker und Beschenkten

Das OLG Frankfurt (13 U 118/10) hatte sich mit einem entsprechenden Fall zu beschäftigen. Die Konstellation bat nahezu klassisch: Es wurde übergeben unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs des Schenkers und einem lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrecht an einer Austragswohnung. Während dessen man anfänglich noch gut zusammenarbeitete, schieden sich die Geister dann in der weiteren Betriebsführung. Man beschuldigte sich des Diebstahls, bedrohte sich wechselseitig mit körperlicher Gewalt. Irgendwann hatten die schenkenden Eltern die Nase voll und widerriefen den Übergabevertrag wegen groben Undanks.

Das Gericht lehnte eine Rückabwicklung des Vertrags ab. Die notariellen Verträge seien zwar als gemischte Schenkungsverträge anzusehen, bei denen der unentgeltliche Charakter überwiegt. Ein grober Undank im Sinne des § 530 BGB liege beim Beklagten nicht vor. Der Widerruf einer Schenkung setzt eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, die auch Ausdruck einer undankbaren Gesinnung sein muss. Für die Wertung kann von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt. Auch eine körperliche Auseinandersetzung stellt nicht unbedingt eine Verfehlung dar, die einen Schenkungswiderruf rechtfertige, wenn sie aus einer provokativen Situation heraus erfolgte und keine gravierenden Verletzungen verursachte.


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