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25.06.2015

Legionellenbefall in Mietwohnung

Zwar traf der Bundesgerichtshofs keine endgültige Entscheidung, sondern verwies die Sache zurück. Er stellte allerdings fest, dass ein Vermieter dann eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe, wenn – wie im Entscheidungsfall – festgestellt werden konnte, dass die Beschaffenheit des Wassers der Trinkwasserverordnung nicht entspreche und die Wasserversorgungsanlage, die zur Verhinderung des Legionellenwachstums erforderliche Temperatur nicht erreicht sowie seit 8 Jahren nicht mehr vom Vermieter gewartet wurde. Darin liege ein vermieterseitige Fehlverhalten.

Aus dem Fehlverhalten allerdings folge nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da der Geschädigte, im entschiedenen Fall der Erbe, im Wege des Vollbeweises beweisen müsse, dass zwischen dem Eintritt des Schadens und der Pflichtverletzung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Um mit seinen Ansprüchen durchzudringen, muss der Erbe also belegen, dass der Mieter infolge des verseuchten Wassers im Mietobjekt verstorben war.

Der Bundesgerichtshof stellte allerdings in diesem Zusammenhang fest, dass an diesen erforderlichen Vollbeweis auch keine überzogenen und unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden dürften. Das Gericht könne sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Wahrscheinlichkeit begnügen. So sei es aus Sicht des BGH unwahrscheinlich, dass sich ein Mieter außerhalb der Wohnung anstecke, zumal in der örtlichen Umgebung des Mietobjekts kein weiterer Legionellenbefall bekannt geworden sei. Zudem habe man im Rohrsystem des Mietshauses und beim erkrankten Mieter den gleichen Erregertyp gefunden.

Der BGH wies das Instanzgericht daher an, neu über die Sache zu befinden.


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