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12.10.2011

Liegen Wohnung und angemietete Garage nicht auf gleichem Grundstück getrennte Kündbarkeit gegeben

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass eine separate angemietete Garage, die sich nicht auf dem selben Grundstück befindet wie die angemietete Wohnung unabhängig von der Wohnung gekündigt werden könne, es sei denn, andere Umstände rechtfertigten die Annahme einer rechtlichen Einheit. In diesem Fall sei nämlich eine solche rechtliche Einheit mit dem Wohnungsmietvertrag und damit der Ausschluss separater Kündigungen mit unterschiedlichen Fristen regelmäßig gerade nicht gegeben.

Immer dann, wenn der Garagenmietvertrag separat abgeschlossen wurde und die Garage auf einem anderen Grundstück belegen sei, spreche eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Von dieser Vermutungswirkung sei nur dann nicht auszugehen, wenn Wohnung und Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wovon auszugehen ist, wenn die Wohnung und die Garage auf dem selben Grundstück liegen. Dann ist ein einheitliches Mietverhältnis gegeben.


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