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10.02.2011

Löschung einer Grunddienstbarkeit durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte mehrheitlich die Löschung einer Grunddienstbarkeit, die das Recht zur Benutzung von Kfz-Stellplätzen absicherte, löschen lassen. Sie ermächtigte hierzu den Verwalter, für die Wohnungseigentümer gegen Zahlung von 100.000,00 € eine solche Löschung in die Wege zu leisten. Einer der Wohnungseigentümer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und focht den entsprechenden Beschluss an.

Nach Auffassung des AG Charlottenburg ist der Beschluss nichtig, da der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, die Löschung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen und die Hausverwaltung zur Erklärung der Löschungsbewilligung zu bevollmächtigen. Da es sich bei der Grunddienstbarkeit nach § 96 BGB um einen Bestandteil des Grundstücks handelt, stelle sich diese als Gemeinschaftseigentum dar; sie sei damit ausschließlich den Wohnungseigentümern persönlich zugewiesen. Soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, die Grunddienstbarkeit „zu löschen“, fehle ihr deshalb die Beschlusskompetenz. Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum liege nicht nur außerhalb der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern betreffe individuelle Rechte, die der Verband nicht „an sich ziehen“ könne.


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