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20.08.2008

Mehr Schutz für das Vermögensinteresse der Partner bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.7.2008, AZ: XII ZR 179/05, die Möglichkeiten des finanziellen Ausgleichs beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erweitert. Während bislang Ausgleichsansprüche nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen nach gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen geltend gemacht werden konnten, soll dies künftig erleichtert werden. Derjenige Partner, der während der Beziehung einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswertes des anderen Partners geleistet habe, soll auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltendmachen können. Bislang wurden diese beiden Anspruchsgrundlagen höchstrichterlich abgelehnt und gleichzeitig für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch ein ausdrücklicher oder durch schlüssiges Verhalten geschlossener Gesellschaftsvertrag gefordert, welcher in der Praxis sehr schwer darzulegen und zu beweisen war. Nun entschied der BGH, dass bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Ausgleichsverlangen unter dem Aspekt des Bereicherungsrechts oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet ist. Der Bereicherungsanspruch begründet für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setze voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden sei, die über einseitige Vorstellungen eines Partners deutlich hinausgeht. Es muss quasi eine Zweckabrede zwischen den Partnern bestehen. Die Ausgleichsansprüche nach dem Grundsatz über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sollen dann bestehen, wenn der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde lag, die Lebensgemeinschaft würde von Bestand sein. Dies gilt allerdings nicht für sämtliche Zuwendungen. Ausgeschlossen von diesem Ausgleichsanspruch sind die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen und die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitrage, sondern größere Einmalzahlungen bringt. Im Klartext bedeutet dies, dass nur für bedeutende Vermögensverschiebungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich verlangt werden kann.


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