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18.01.2013

Merkantiler Minderwert nach Mangelbeseitigung kann durch eine Schadensschätzung des Gerichts festgestellt werden

Das OLG lehnte den Ersatz eines merkantilen Minderwerts ab. Ein solcher Schaden sei auf der Basis eines Sachverständigengutachtens nicht ermittelbar. Ein Markt für Wertminderungen sei nicht vorhanden. Insofern seien auch die vom Sachverständigen im Rahmen einer Expertenbefragung abgegebenen Schätzungen dem jeweiligen Bauchgefühl der Befragten entsprungen. Dies sei für das Gericht nicht verwertbar.

Der BGH sieht die Sache in seinem Urteil vom 6.12.2012, Aktenzeichen: V II ZR 84/10 allerdings anders. Eine Schadensschätzung ist im Gesetz in §  287 Abs. 1 ZPO vorgesehen. Eine revisionsrechtliche Prüfung der OLG Entscheidung ergab, dass die Vorinstanz zu Unrecht mangelnde Anhaltspunkte für eine Schätzung als Begründung dafür hernahm, den Anspruch gänzlich abzulehnen. Nach Auffassung des BGH ist aber dann, wenn der Schaden nicht im vollen Umfang geschätzt werden kann, zu prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, wenigstens einen gewissen Schadensbetrag durch Schätzung festzustellen. Sache des Gerichts ist es, so der BGH weiter, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die Grenze zu ermitteln, bis zu der für die Schätzung eines Schadens eine ausreichende Grundlage vorhanden ist.

Der BGH konnte die Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das OLG muss daher erneut prüfen, inwieweit die vorliegenden Tatsachen ergänzungsbedürftig sind und der Klägerin doch noch ein merkantiler Minderwert als Schaden zugesprochen werden kann.


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