nach oben
19.01.2018

Mietänderung aufgrund Indexänderung - welche Angaben muss der Vermieter machen?

In der Praxis ist eine Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete in aller Regel mit Streitigkeiten verbunden. Es bestehen häufig divergierende Ansichten zur Ausstattung und den werterhöhenden/wertmindernden Merkmalen der Wohnung sowie der Ortsüblichkeit der Miete. All dies entfällt, passt man die Miete über § 557 b BGB an. Dies ist keine eigentliche Mieterhöhung, vielmehr führt diese Anpassung dazu, dass der Mietzins unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes nicht an Wert verliert.

In seinem Urteil vom 22.11.2017 hat der BGH nun entschieden, dass es entsprechend des eindeutigen Wortlautes des § 557 BGB ausreicht, wenn die dort genannten Parameter Teil der Erklärung sind. Es ist nicht notwendig, die prozentuale Veränderung des Index zusätzlich anzugeben, wenn im Erhöhungsbegehren der Ausgangsindex sowie der Index zum Zeitpunkt des Erhöhungsbegehrens und der Betrag, um den sich die Miete erhöht, sowie die künftig geschuldete Kaltmiete angegeben werden.


← zurück