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01.10.2013

Mietbeginn und Schriftform im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrags

Der BGH führte im zu entscheidenden Fall unter Fortsetzung seiner Rechtsprechung aus, dass zur Wahrung der Schriftform grundsätzlich erforderlich sei, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere Mietgegenstand, Miete sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses – aus der Vertragsurkunde selbst ersichtlich sein müssen. Regelungen zur Dauer der Mietzeit wahrten dann die Schriftform, wenn sich Beginn und Ende der Mietzeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in hinreichend bestimmbare Weise aus der Vertragsurkunde ergeben.

Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses auch im Zusammenhang mit dem Mietbeginn reiche dessen Bestimmbarkeit in Form einer abstrakten Beschreibung, die es ermöglicht, den Mietbeginn zu ermitteln, aus. Aus der Regelung des Mietvertrags dürfen sich keine Zweifel am Vertragsbeginn ergeben. In der Vereinbarung, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mieträume beginnen solle, sei ein hinreichend bestimmbarer Beginn des Mietverhältnisses beschrieben. Aus dieser Bestimmung sei es für einen möglichen Erwerber der Mietsache möglich, die für den Vertragsbeginn maßgeblichen Umstände so genau zu entnehmen, dass er beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen kann.


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