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09.03.2011

Mieterhöhung nach Modernisierung auch ohne vorherige Anköndigung möglich

In dem nun vom Bundesgerichtshof am 02.03.2011 entschiedenen Fall waren Modernisierungsmaßnahmen durch den Vermieter nicht angekündigt worden. Der Mieter weigerte sich daraufhin, die Mieterhöhung aufgrund dieser nicht angekündigten Modernisierungsmaßnahmen zu akzeptieren und er verweist darauf, dass eine Ankündigungsfrist Voraussetzung für eine wirksame Mieterhöhung gewesen wäre.

Dem trat der Bundesgerichtshof nun entgegen. Er stellte klar, dass die Ankündigungsfrist dem Mieter alleine dazu dienen solle, sich auf die Baumaßnahmen einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht, will er die Beeinträchtigungen der Mietsache für die Bauzeit nicht akzeptieren, auszuüben. An der Berechtigung des Vermieters zur Erhöhung der Miete ändere die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ankündigungsfrist nichts, da diese Ankündigungsfrist eben eine ganz andere Zielrichtung habe. Mit dieser Ankündigungsfrist verfolge der Gesetzgeber nicht gleichzeitig auch das Ziel, den Vermieter in seinen Erhöhungsmöglichkeiten zu beschränken.


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