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20.10.2010

Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung nur bei Angabe im Mietvertrag

Das AG München, Urteil vom 10.08.2009 - 424 C 7097/09, hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter auch dann die Möglichkeit hat, Miete zu mindern bzw. die Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen, wenn der Mietvertrag keinerlei Aussage zur Mietfläche der Wohnung trifft. In dem zu beurteilenden Fall hatte der Vermieter die Mietfläche lediglich in seiner Zeitungsannonce angegeben, nicht jedoch in den Mietvertrag hinein geschrieben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im August 2007 mietete eine Mieterin eine Wohnung in München zu einem Mietpreis von 515 Euro warm. Der Mietvertrag enthielt keine Angaben über die Wohnungsgröße. Im folgenden ließ die Mieterin ein Aufmaß fertigen und erkannte dabei, dass statt der in der Zeitungsannonce angegebenen 36 m2 die Wohnfläche lediglich 24 m2 betrug. Dies teilte sie ein Jahr später dem Vermieter mit. Gegen die Mietminderung wandte sich der Vermieter im folgenden.

Der Vermieter erklärte hierzu, es sei gerade keine Vereinbarung getroffen worden, auf die sich die Mieterin nun berufen könne. Die Mieterin habe die Wohnung so gemietet, wie sie sie besichtigt habe. Die Mieterin erklärte, sie habe aufgrund einer Zeitungsannonce mit der Angabe von ca. 36 m2 gemietet und sei selbstverständlich auch von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen. Auf Grund der Schrägen in der Wohnung sei die wirkliche Größe aber nur 24 Quadratmeter, da die Flächen, bei denen die Zimmerhöhe weniger als zwei Meter betrage, nur teilweise anzurechnen seien.

Das AG München verurteilte die Mieterin zur Zahlung des rückständigen Mietzinses. Hierbei führte es aus, dass zwar tatsächlich von einer minderen Wohnfläche von über 10 % im Vergleich zur Angabe in der Zeitungsannonce auszugehen sei. Hierauf könne sie sich allerdings nicht berufen, da diese Angabe über die Quadratmeter der Wohnung gerade nicht in den Mietvertrag transportiert wurde. Vor diesem Hintergrund könne sie auch die Miete nicht mindern.

Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten gewesen sein, ändere dies nichts. Mitteilungen eines Vermieters, die dieser über eine Wohnung im Rahmen einer Vertragsverhandlung mache, würden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im schriftlichen Vertrag auch aufgenommen worden seien, so das AG.Sei die Mietfläche für die Vertragsparteien oder eine von ihnen von so entscheidender Bedeutung, müsse diese Mietfläche sich auch im Mietvertrag als wesentliche Eckpunkte des Vertrags wieder finden. Und er lässt man die Aufnahme, könne man sich hierauf später nicht berufen, zumal im vorliegenden Fall für die Mieterin stets erkennbar gewesen sei, dass in der Wohnung Dachschrägen vorhanden sind. Bei Dachschrägen müsse man immer damit rechnen, dass die Wohnfläche im Ergebnis falsch berechnet sei.


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