nach oben
01.05.2013

Mietrechtänderungsgesetz in Kraft!

Mit den neuen Regelungen im Mietrecht erhofft sich die Politik positive Impulse für die energetische Modernisierung. Dem Vermieter soll bei seinem Entschluss, eine solche Sanierung durchzuführen, dahingehend geholfen werden, dass dem Mieter das Recht, Mietminderung durchzuführen, für drei Monate abgesprochen wird. Der energetische Zustand der Mietwohnung zukünftig auch bei Mieterhöhungen eine Rolle spielen können, da dieser nun als Kriterium im Mietspiegel aufgenommen ist.


Ein wesentlicher Schwerpunkt des Gesetzes liegt allerdings auch in den Regelungen um die erleichterte Räumung von Wohnraum, ist dieser von so genannten Mietnomaden besiedelt. Die Gerichte sind nun angewiesen, Räumungsklagen bevorzugt zu behandeln. Bei einigen Gerichten – so auch in Nürnberg – galt dies bereits vorab als Dienstanweisung. Beliebte Spielchen, plötzlich unbekannte Nutzer in der Wohnung zu installieren, die nicht im Rahmen des Räumungstitels genannt sind, umso die Räumung zu verhindern, kann besser entgegengewirkt werden: der Gesetzgeber gibt nun die Möglichkeit einer einstweiligen Räumungsverfügung an die Hand. Auch im Rahmen des Räumungsverfahrens können die Vermieter nun erleichtert aufatmen: durch die Verankerung der so genannten Berliner Räumung im Gesetz sind nun im Vorfeld der Wohnungräumung bei Wunsch des Vermieters keine immens hohen Kostenvorschüsse mehr aufzubringen. Im Rahmen der sogenannten Berliner Räumung, die bislang nur möglich war, hatte der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, lediglich die Tür zu öffnen, das Schloss zu tauschen und so dem Vermieter den Besitz zurückzugeben. Der Vermieter hat sich dann entsprechend um die Möbel des Mieters zu kümmern, diese einzulagern und gegebenenfalls versteigern zu lassen. Es ist zu begrüßen, dass diese Form der Räumung, die in Anwaltskreisen schon seit langem und häufig angeraten wird, nunmehr eine gesetzliche und sichere Grundlage findet.


Des weiteren wird mit den Neuregelungen bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen der allzu oft unterlaufene Kündigungsschutz unterbunden und den Bundesländern für Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt in die Befugnis erteilt, die gesetzliche Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 % auf 15 % abzusenken.


← zurück