Miterbin kann Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte haben
Eine Frau war zur Hälfte Erbin ihres verstorbenen Onkels. Dessen Bruder hatte ihn während eines längeren Zeitraums ehrenamtlich betreut und war ebenfalls Miterbe. Die Erbin wollte die Betreuungsakte einsehen, um die Verwaltung des Vermögens zu überprüfen. Zunächst hatte sie ihren Antrag jedoch nicht näher begründet. Das Amtsgericht lehnte die Akteneinsicht deshalb ab.
Im gerichtlichen Verfahren legte die Erbin anschließend Kontoauszüge vor. Daraus ergaben sich unter anderem Zahlungen an den früheren Betreuer sowie weitere Überweisungen, deren Zweck nicht eindeutig nachvollziehbar war. Beispielsweise war eine Zahlung als „Leihgabe“ bezeichnet worden, ohne dass eine Rückzahlung erkennbar war. Außerdem waren nach dem Tod des Erblassers noch Zahlungen vom Konto erfolgt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Stellung als Miterbin allein reicht zwar nicht automatisch für eine Akteneinsicht aus. Die Erbin hatte nun aber konkrete und nachvollziehbare Gründe genannt. Es bestand daher zumindest der Verdacht, dass der frühere Betreuer seine Pflichten verletzt haben könnte.
Nach § 13 Abs. 2 FamFG kann eine nicht am Betreuungsverfahren beteiligte Person Akteneinsicht erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und keine schutzwürdigen Interessen anderer entgegenstehen. Ein solches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Akten benötigt werden, um mögliche Ansprüche zu prüfen oder den Nachlassbestand zu klären. Das Betreuungsrecht verpflichtet den Betreuer zur ordnungsgemäßen Besorgung der Angelegenheiten der betreuten Person (§ 1821 Abs. 1 BGB).
