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11.10.2012

Modernisierungsmaßnahmen - Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte

Im dem vom BGH mitgeteilten Fall hatte die Mieterin im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Vermieters eine Wohnung in Berlin Mitte angemietet, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war.

2 Jahre später baute die Mieterin dann auf eigene Kosten und mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung in die Wohnung ein und hob damit den Standard. In 2009 wollte dann der Vermieter erneut modernisieren, nämlich die angemietete Wohnung an die im Gebäude vorhandene Zentralheizung anschließen. Dies wollte die Mieterin nicht zulassen, weswegen der Vermieter Klage auf Duldung dieser Maßnahme erhob. 

In 1. Instanz verlor die Mieterin, in 2. Instanz hatte sie Erfolg. Mit der daraufhin eingereichten Revision unterlag der Vermieter beim Bundesgerichtshof. Er begründete seine Entscheidung im Ergebnis damit, dass eine Modernisierung in diesem speziellen Fall nicht gegeben sei, da die Wohnung bereits einen Standard durch die Gasetagenheizung aufweise, der dem allgemein üblichen Standard entspreche. Der Vermieter könne Mietermodernisierung hierbei nicht außer Acht lassen.


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