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25.11.2021

Muss ein Eigentümer das Betreten seines Sondereigentums gestatten?

 

Das Gericht entschied dabei, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf Duldung des Zutritts aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG Folge. Danach sei jeder Wohnungseigentümer unter bestimmten Bedingungen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden. Diese, vom Gesetzgeber mit dem zum 1.12.2020 in Kraft getretenen neuen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz neu geschaffene Anspruchsgrundlage ermöglicht es in Anlehnung an § 14 Abs. 4, 1. Halbsatz WEG a.F. und unter Heranziehung der dazu entwickelten Grundsätze ein anlassbezogenes, auf konkreten Tatsachen gestütztes Betretungsrecht zugunsten der Gemeinschaft anzunehmen. Das grundrechtlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz sei zwar grundsätzlich auch bei dem im Streit stehenden Gemeinschaftsverhältnis zu beachten, allerdings überwog im Streitfall das Interesse der Gemeinschaft an dem Betreten. Verwalter sollten deshalb immer eine Abwägung vornehmen: ist das Betreten der Wohnung eines Eigentümers tatsächlich unumgänglich? Denn eine Routinekontrolle, beispielsweise um einfach nur so mal „nach dem Rechten zu schauen“, ist in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht gemeint. Es müssen vielmehr Gründe dargelegt werden, die die Einheit zu betreten. Dann allerdings sind Eigentümer gut beraten, der Aufforderung der Hausverwaltung zur Nennung von Terminen auch nachzukommen.


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