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13.06.2017

Muss ich als Mieter gärtnern?

Nicht jeder Mieter, zu dessen Wohnung ein Garten gehört, muss diesen auch pflegen. Grundsätzlich gilt: die Gartenpflege muss im Mietvertrag vereinbart sein. Aber nicht jede Vereinbarung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Verweist der Mietvertrag etwa nur auf § 2 Nummer 10 der Betriebskostenverordnung, kann darin eingeschlossen sein, wenn nötig auch Pflanzen und Gehölze (Bäume und Sträucher) zu erneuern (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.11.2004, Aktenzeichen: 2/11 S 64/04). Bei einer nur allgemeinen Verpflichtung zur Durchführung von Gartenarbeiten ist laut OLG Düsseldorf nur das Unkrautjäten, Rasenmähen oder Laubrechen für die Mieter verpflichtend (Aktenzeichen:I- 10 U 70/04). Aber selbst dann, wenn ausführlich geregelt ist, dass der Mieter auch schwere Gartenarbeit, wie das Beschneiden von Bäumen zu erbringen hat, ist der Mieter nicht zum Fällen und Abtransportieren morscher Bäume verpflichtet (AG Neustadt an der Weinstraße, Aktenzeichen: 5 C 73/08).

Aber darf der Mieter bei der Gestaltung des Gartens auch seine eigenen Vorstellungen einbringen? Dem Vermieter steht kein Direktionsrecht wie einem Arbeitgeber zu. Daher muss der Vermieter es akzeptieren, wenn der Mieter „naturnahe gärtnert“, also Bäume und Sträucher frei wachsen lässt und den Rasen auch mal zum Blühen bringt. Dies gilt allerdings nur im Rahmen der Grenze zur Verwahrlosung (LG Braunschweig, Aktenzeichen: 6 S 548/08 und LG Köln, Aktenzeichen: 1 S 119/09). Die freie Gartengestaltung kann sogar soweit gehen, dass die Mieter zuzugestehen ist, einen 3 × 3 Meter großen Teich anzulegen (LG Lübeck, Aktenzeichen: 14 S 61/92). Aber Vorsicht: wenn es sich bei dem Mietobjekt um eine vermietete Eigentumswohnung handelt, werden hierdurch möglicherweise auch die Belange der übrigen Eigentümer betroffen sein, die sich neben dem Vermieter gegen eine solche sogenannte bauliche Veränderung wehren können. Daher gilt: lieber im Vorfeld mit dem Vermieter klären, was erlaubt ist und was nicht.


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