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21.12.2012

Nachbelastung rückwirkend erhöhte Betriebskostenpositionen

Der BGH in der Vergangenheit davon aus, dass der Vermieter im Normalfall (!) drei Monate Zeit hat, um ihm bekannt gewordene Nachbelastungen dem Mieter zu berechnen. Nun hatte er sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn sich der Vermieter in Kenntnis der Tatsache, dass Bescheide noch nicht vorliegen und später kommen werden, deren Nachbelastung vorbehalten hat.

So entschied der BGH, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt werde, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat.


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