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21.09.2020

Nachhaltige Störung des Hausfriedens führt zu Räumungsanspruch

Der BGH stellte fest, dass im vorliegenden Fall der Umfang der erheblichen Vertragsverletzung nach § 573 I, II Nr. 1 BGB von Seiten der Instanzgerichte ausreichend gewürdigt worden war. Gerade dann, wenn ein alter und lange dauernder Streit schwele, liege eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vor, welche zur Kündigung berechtige. Der Mieter habe nach § 241 II BGB die Verpflichtung, sich gemäß dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Dies habe die Mieterin verletzt, da nicht nur ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters eine Rolle spiele, vielmehr auch fremdes Verschulden, z.B. solches der Besucher, die sich im Einverständnis des Mieters in der Wohnung aufhalten, zugerechnet werden könne. Somit sei auch das Verhalten des Lebensgefährten relevant.


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