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11.06.2012

Nachlassabwicklung im EU-Ausland ab 2015

Der Rat der EU-Justizminister hat am 07.06.2012 die Verordnung zur vereinfachten Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbsachen in der Europäischen Union beschlossen.Man entschied sich zur Vereinfachung dazu, in aller Regel den letzten Aufenthaltes Erblassers als maßgebliches Kriterium für die Abwicklung des Erbfalls auch im Ausland anzusehen.Will ein Erblasser dieses nicht, kann er eine Änderung durch Testament oder Erbvertrag herbeiführen, indem er das Erbrecht des Staates wählt, dessen Staatsangehörigkeit – unabhängig vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt – er besitzt. So bleibt die Wahlfreiheit für den Erblasser erhalten.

Weiter soll zur Vereinfachung die Einführung des sogenannten Europäischen Nachlasszeugnisses führen. Erben und »Hilfspersonen« wie Testamentsvollstreckern soll es dadurch einheitlich und erleichtert möglich sein, ihre Rechtsstellung im Rahmen der Abwicklung des Erbfalls nachzuweisen.

Die Umsetzung dieser Verordnung wird allerdings bis ins Jahre 2015 dauern, so dass Erben und auch Juristen bis dahin weiter in auf »unbekannten Gewässern fischen« müssen. Allerdings wird es in Irland, Dänemark und Großbritannien bei den bisherigen nationalen Regeln bleiben, da diese Länder sich nicht anschlossen.


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