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26.05.2010

Nicht jeder Umzug eines Elternteils bedeutet Verlust des Sorgerechts für den anderen Elternteil!

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Italienerin und ein Deutscher sind verheiratet und haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht beiden gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam.

Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien zu ziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.

Grundsätzlich ist die elterliche Sorge für minderjährige Kinder nur dann einem Elternteil alleine zu übertragen, wenn dies zum Wohle des Kindes ist. In einem solchen Fall seien die Interessen des betreuenden Elternteils, welches ins Ausland übersiedeln will, mit den Interessen des Elternteils, welches zurückbleibt, am geregelten Umgang mit seinem Kind, abzuwägen.

Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestünden, so das OLG. Diese Gründe müssten schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils.Insofern müssten für eine Übersiedlung ins Ausland tatsächlich wichtige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe bestehen. Zum Beispiel dann, wenn am neuen Wohnort gefestigte soziale Bindungen gegeben sind oder sich konkrete berufliche Perspektiven auftun, könne eine solche Interessenabwägung zu Gunsten des übersiedelungswilligen Elternteils ausgehen. Soll allerdings vorrangig der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil vereitelt werden, ist das Sorgerecht nicht zu übertragen.


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