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27.05.2012

Notar darf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht verweigern

Nach allgemeiner und langjähriger Rechtsprechung darf sich ein Notar mit bloßen Bekundungen von Erklärungen des Auskunftspflichtigen bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB nicht begnügen.Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass sich der Notar eben nicht nur auf die Erklärungen des Erben verlässt, sondern sich ein eigenes Bild vom Nachlass verschafft. Letzteres ist insbesondere dann nicht einfach, wenn im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist Zeit ohne Aktion des Pflichtteilsberechtigten verstrich in und der Nachlass vom Erben bereits in Teilen entsorgt ist. Der Notar hat dann faktisch keine Chance mehr, die Nachlassmasse selbst zu sichten.

Dies führte immer wieder zu der Problematik, dass der Erbe keinen Notar fand, der ein notarielles Nachlassverzeichnis aufnehmen wollte. Für den Notar nämlich führt dies in eine unübersichtliche Haftungssituation. Die Rechtsprechung verpflichtet ihn dazu, im Rahmen einer eigenen Erklärung für den Inhalt und damit die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses die Verantwortung zu übernehmen. So ist er verpflichtet zu einer Begehung der Erblasserwohnung und Inaugenscheinnahme der Sachen, Es sei denn, es liegt in der Erklärung des Erben vor, dass die Nachlassgegenstände samt und sonders nicht mehr vorhanden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass damit auch der Erbe verpflichtet wäre, seine Wohnung für den Notar und den weiteren Beteiligten zur Überprüfung seiner Angaben zu öffnen. Das gebietet schon der Grundgesetzschutz „Unverletzlichkeit der Wohnung“ gemäß Artikel 13 Grundgesetz. Es ist insoweit auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine solche Wohnungsbesichtigung gegen den Willen des Wohnungsinhabers ermöglicht. Insofern für die Situation also nahezu unweigerlich ins »Dilemma«.

Ist es dem Notar faktisch unmöglich, durch eigene Ermittlungen – so zum Beispiel, weil sich der Erbe verweigert – den Nachlass zu sichten und entsprechend ein Verzeichnis zu erstellen, steht es ihm frei, die Aufgabe abzulehnen. Kann der Notar allerdings aufgrund eigener Ermittlungen und der Angaben der Erben ein Verzeichnis erstellen, hat er keine Wahl: er muss tätig werden.


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