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25.09.2012

Notar muss über möglichen Anfall von Schenkungssteuer bei Schenkungsverträgen belehren

Das OLG Hamm kam zu dem Entschluss, dass der Notar im Rahmen der Erfüllung seiner Amtspflichten verpflichtet ist, bei einer Beurkundung auf den möglichen Anfall von Schenkungsteuer hinzuweisen. Dies gebietet § 19 I BNotO. Unterlässt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Mit dieser Entscheidung trat das Gericht der in der Literatur vertretenen Auffassung entgegen, die Namen der Bundesnotarordnung diene lediglich dem Schutz der Finanzbehörden, nicht jedoch dem Schutz der Vertragsschließenden. Die Interessen der Finanzverwaltung würden bereits durch die Pflicht zur Übersendung einer Abschrift der Urkunde gewahrt, so dass eine enge Auslegung der Norm nicht geboten sei. Vielmehr solle die Verpflichtung, auf mögliche Schenkungsteuer hinzuweisen, gerade die Vertragsparteien schützen.

Dies wird zukünftig bei der notariellen Praxis zu berücksichtigen sein.


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