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12.10.2012

Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung bei Vorsorgevollmacht

Der BGH hatte sich am 01.08.2012 mit der Fragestellung zu beschäftigen, wann eine sogenannte Kontrollbetreuung angeordnet werden muss, wird die Person nicht amtlicherseits betreut, vielmehr aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vorsorgevollmacht.

Nach § 1896 III BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Nachdem ein Vollmachtgeber eine solche Vorsorgevollmacht allerdings immer für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann logischerweise die Notwendigkeit, einen Kontrollbetreuer zu benennen, nicht alleine damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber zu einer Kontrolle nicht mehr in der Lage ist. Es müssen daher weitere Umstände eintreten, die die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich erscheinen lassen. Solche Umstände sind tatsächlich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der begründete Verdacht, mit der Vollmacht werde dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan, gerechtfertigt erscheint.

In dem vorliegenden Fall hatte der Bevollmächtigte im Rahmen einer Immobilientransaktion als Empfängerkonto für den Kaufpreis nicht das Konto des Vollmachtgebers, vielmehr sein eigenes Konto angegeben. Dies allein, so der BGH im Gegensatz zum Landgericht, reiche nicht aus, eine solche Kontrollbevollmächtigung für notwendig zu erachten.

Der BGH hat zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, da die genauen Hintergründe dieses Vorgehens noch aufzuklären waren.


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