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14.05.2025

OLG Frankfurt: Wer ein Testament erst zerreißt, um es danach aufzubewahren, kann den darin liegenden Widerruf nicht mehr rückgängig machen

Grundsätzlich ist das Zerreißen eines Testaments ein Widerruf im Sinne des § 2255 BGB. Bei einer solchen Handlung wird vermutet, dass das Zerreißen mit Widerrufsabsicht erfolgte. Gegen diese Vermutung, sodass Gericht, spreche nicht ohne weiteres, dass der Erblasser das Schriftstück dann nicht entsorgt habe, vielmehr im Schließfach aufbewahrte. Dies gelte zumindest dann, wenn ausgeschlossen sei, dass das Testament quasi versehentlich in mehrere Teile gerissen worden sei, z.B. durch andere äußere Einflüsse. Das Gleiche gelte, wenn ein versehentliches Zerreißen durch den Erblasser selbst ausgeschlossen werden könne. Alleine die Tatsache, dass es ungewöhnlich sei, zerrissene Schriftstücke nachher noch aufzubewahren, könne die gesetzliche Vermutung des Widerrufs nicht ohne weiteres entkräften.


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