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01.10.2012

Optischer Mangel der Mietsache kein Minderungsgrund

Das Amtsgericht München hatte sich mit der Mietminderung eines Ehepaars zu beschäftigen, welches nach einer Feuchtigkeitsansammlung auf dem Parkett die Miete um 5 % minderten, weil sich daraus dunkle Verfärbungen ergeben hatten. Der Vermieter trat dem entgegen und forderte die volle Bezahlung der monatlichen Miete.

Das Gericht stellte fest, dass die Minderungsbefugnis eines Mieters  ausgeschlossen sei, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Insofern bezog es sich auf den Wortlaut des § 536 BGB, der im bürgerlichen Gesetzbuch die Mietminderung geregelt. Für eine Mietminderung wird im Gesetz eine erhebliche Einschränkung des Mietgebrauchs gefordert. Da die Mieter lediglich erklärten, sie fänden die Verfärbungen optisch unschön, läge schon nach deren Sachvortrag keine Gebrauchsbeeinträchtigung vor.

Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls nicht für eine Minderung aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden ließen. Dies stellte das Gericht überdies klar.


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