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11.10.2012

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsrückstand von weniger als 2 Monatsmieten möglich

Der BGH stellte in seinem Urteil zum Aktenzeichen VIII ZR 107/12 klar, dass kein Grund bestehe, die für die fristlose Kündigung festgesetzten gesetzlichen Grenzen auch auf die ordentliche Kündigung zu spiegeln. Gleichzeitig erklärte er, dass von einer nicht unerheblichen Verletzung der Zahlungspflicht, die im Rahmen einer ordentlichen Kündigung das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen könne, nicht schon dann ausgegangen werden könne, wenn der Rückstand einem Monat Miete nicht übersteige und die Dauer des Verzugs weniger als einen Monat betragen.

Die Karlsruher Richter entschieden in diesem Zusammenhang auch, dass die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden könne.Nach dieser Regelung entfällt die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rückwirkend, wenn der Mieter die Miete innerhalb bestimmter Fristen vollständig nachzahlt.

Diese Vorschrift habe allerdings ausschließlich den Zweck, plötzliche Obdachlosigkeit des Mieters zu verhindern. Dahinter stehen dürfte der Gedanke, dass eine Mieter, dem unter Einhaltung von mindestens 3 Monaten Frist gekündigt wird, in der Lage sein dürfte, anderweitig Wohnraum zu erlangen.


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