nach oben
13.01.2014

Ordnungsmäßige Verwaltung gewahrt, wenn Eigentümerversammlung in Sommerferien einberufen wird?

Ein Wohnungseigentümer focht in dem Fall, den das Landgericht Karlsruhe am 25.10.2013 zum Aktenzeichen 11 S 16/13 zu entscheiden hatte, Beschlüsse mit dem Argument an, die Einladung sei mangelhaft gewesen, da er es in den Sommerferien nicht mehr einrichten konnte, zur Versammlung zu erscheinen. Die Versammlung habe nicht in den Sommerferien stattfinden dürfen. Dies umso mehr, als dass in der Teilungserklärung verankert war, Versammlungen seien im Laufe des ersten Kalendervierteljahres abzuhalten.

Nach Auffassung des Landgerichts war der Verwalter tatsächlich nicht berechtigt, die Versammlung in einer typischen Reisezeit einzuberufen. Zwar stehe eine Gültigkeit von Beschlüssen nicht zwingend entgegen, dass die Versammlung nicht in einem Zeitraum abgehalten werde, der in der Teilungserklärung vorgegeben sei. Verlässt allerdings die Verwaltung den vorgeschriebenen Zeitrahmen, muss sie durch die Wahl des Zeitpunkts und die Gestaltung der Einberufung dafür Sorge tragen, dass alle Wohnungseigentümer von ihrem Teilnahmerecht auch Gebrauch machen können. Außerhalb des durch die Teilungserklärung vorgegebenen Zeitraums müsse mit größerer Rücksicht agiert werden, um die Möglichkeit der Terminwahrnehmung für alle Eigentümer zu schaffen. Dies könne bedingen, dass die an sich festgeschriebene Ladungsfrist ausreichend verlängert werden müsse, gerade dann, wenn die Versammlung in Zeiträumen einberufen werden soll, in denen sie typischerweise nicht stattfinden würde und die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass einzelne Wohnungseigentümer aufgrund Urlaubs et cetera nicht anwesend sein können.


← zurück