Parteigutachten im Widerspruch zu gerichtlichem Gutachten: Richter muss Sachverhalt aufklären!
Der Kläger erwarb im Juli 2008 von der Beklagten ein Grundstück, das von ihm im Jahr 1988 mit einem Einfamilienhaus bebaut worden war. In dem notariellen Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss enthalten, wobei die Haftung des Verkäufers wegen Vorsatz und Arglist unberührt bleiben sollte. Nachdem der Kläger das Haus in Besitz genommen hatte, stellte er Feuchtigkeitsschäden fest. Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag, verlangte die Rückabwicklung des Vertrages und die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund Euro 13.500,00. Er begründete diesen Antrag damit, dass der Beklagte schwerwiegende Mängel arglistig verschwiegen hatte.
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Die Berufung des Beklagten hiergegen wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund Euro 135.000,00 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks, sowie zum Schadenersatz in Höhe von Euro 13.421,76. Der BGH entschied nun in einem Beschluss vom 21.3.2013, Az.: V ZR 204/12, dass das Urteil des OLG aufgehoben wird und auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Sache neu zu verhandeln ist.
Unstreitig waren Feuchtigkeitsschäden im Keller vorhanden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Außenabdichtung des Gebäudes zurück. Zur Entkräftung dieser Behauptung beauftragte der Beklagte ein Privatgutachten, das sich kritisch mit den Feststellungen des Sachverständigen, unter anderem zum Grundwasserspiegel und zum Durchfeuchtungsszeitpunkt auseinandersetzte. Das Berufungsgericht ließ diese Ausführungen bei der Urteilsfindung jedoch weitgehend unberücksichtigt. Damit verletzte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Indem die Fragen, die durch das Privatgutachten aufgeworfen wurden, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt wurden und es das Gericht unterlassen hat, die aufgeworfenen Fragen rechtsfehlerfrei aufzuklären, hat es eine Ursache für eine unzulässige Beweisantizipation gesetzt. Der Tatrichter hat alle Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche von Amts wegen aufzuklären. Insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zusetzen und auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Diese Grundsätze hatte das Berufungsgericht nicht beachtet, so dass das Urteil aufzuheben war.
