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13.11.2008

Pflicht des betreuenden Elternteils zum Wohlverhalten

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen 10 WF 196/07 nochmals klargestellt, dass der betreuende Elternteil die Pflicht hat, aktiv ein gutes Verhältnis des umgangsberechtigten Elternteils mit den Kindern zu fördern. Das Gericht stellte klar, dass die Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur beinhaltet, dass alle Umgangserschwernisse unterlassen werden, sondern vielmehr auf das Kind aktiv eingewirkt werden soll, um gegebenenfalls bestehende Vorbehalte gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Hierbei ist jedoch nur eine eingeschränkte Handhabe des betreuenden Elternteils zumutbar. Es muss also diese Verpflichtung je nach Alter des Kindes differenziert betrachtet werden. Bei kleineren Kindern können Widerstände durch den betreuenden Elternteil mit erzieherischen Maßnahmen gut überwunden werden. Bei älteren Kindern, zu welchem bereits Kinder im Alter von 9-11 Jahren zählen, wird eine derartige Einwirkungsmöglichkeit abgelehnt. Auch kann es in Einzelfällen so gelagert sein, dass die Einwirkungsmöglichkeit auch bei jüngeren Kindern abgelehnt werden muss, nämlich wenn sich dieses beispielsweise an einer ablehnenden Haltung älterer Geschwister gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil orientiert und damit auch identifiziert. Wenn Letzteres der Fall ist, kann dem betreuenden Elternteil ein Einwirken auf ein jüngeres Kind nicht zugemutet werden und folglich gegen den Elternteil auch keinerlei Zwangsmittel zur Durchsetzung einer etwaigen Einwirkung eingesetzt werden.


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