nach oben
11.06.2012

Pflicht des Mieters, bei Schimmelbefall häufig zu lüften, gerichtlich bestätigt

Auch das LG Frankfurt a. M. hatte sich mit Urteil vom 07.02.2012 - 2-17 S 89/11– mit dieser Frage zu beschäftigen, nachdem in einer Mietwohnung Schimmelbefall aufgetreten war. In den behandelten Falle hatte sich herausgestellt, dass die Ursache für den Schimmelbefall tatsächlich in der fehlenden Belüftung des Mieters zu suchen sei.

Es stellte daraufhin im Urteil fest, dass es dem Mieter bei Schimmelbefall der Wohnung zugemutet werden könne, die Wohnung drei bis vier Mal am Tag zu lüften. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter berufstätig sei. So könne morgens vor Verlassen des Hauses ein bis zwei Mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend.

Entgegen einschlägiger Pressemitteilungen wurde dem Mieter nicht die Pflicht auferlegt, bei Berufstätigkeit alle 3-4 h seine Wohnung zu lüften, da dies zeitlich nicht umsetzbar sei. Er müsse nicht seinen Arbeitsplatz verlassen, um für entsprechende Lüftung zu sorgen, da auch vor und nach seiner Arbeit regelmäßig ausreichend Zeit bleibe, das richtige Lüftungsverhalten umzusetzen.


← zurück