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26.03.2014

Pflichtteilsrecht - gemeinsamer Grundstückskauf bei Alleinfinanzierung durch den verdienenden Ehegatten

In einem grundlegenden Urteil im Jahre 1991 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten im Rahmen der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen wie eine Schenkung zu behandeln sind. Dies obwohl oder gerade weil sich die subjektive Seite – nämlich der Wunsch der Ehegatten, das Rechtsgeschäft unentgeltlich zu vollziehen – bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Rahmen von Zuwendungen zwischen Ehegatten in vielen Fällen nicht feststellen lässt.

Folge dieses Urteils ist, dass Leistungen die einen Ehepartner allein auf gemeinschaftliches Eigentum erbringt, Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB auszulösen in der Lage sind. Die Zahlung jeder Kreditrate, die aufgrund der Eigentumssituation faktisch zur Hälfte immer für den anderen Ehegatten erfolgt, ist in dieser monatlichen Höhe als Schenkung an den Ehepartner einzuordnen. Nachdem § 2325 III BGB eine Frist zur Begrenzung von Zurechnungen von Schenkungen bei Ehegatten zum Nachlass gerade nicht vorsieht, werden diese Zahlungen über Jahre und Jahrzehnte zurück bei Ableben des berufstätigen Ehepartners als Schenkung an den anderen Ehepartner gewertet. Die Summe dieser Leistungen wird zum Nachlass hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann gemäß seiner Quote auch aus diesem sogenannten fiktiven Nachlass Ansprüche, nämlich Pflichtteilsergänzungsansprüche, geltend machen, ist er auf Ableben des berufstätigen Elternteils enterbt. Diese Rechtsprechung setzte das OLG Schleswig zum Aktenzeichen 3 U 29/13 uneingeschränkt fort.


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