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15.01.2026

Plötzlich bewohnt ein Dritter die Wohnung – darf der Vermieter kündigen?

Das Landgericht Berlin II stellt klar, dass jede Untervermietung gemäß § 540 I Satz 1 BGB der vorherigen Erlaubnis des Vermieters bedarf. Grundsätzlich sei auch ein Lebensgefährte Dritter im Sinne dieser Vorschrift, sodass auch hier der Vermieter vorher um Erlaubnis gefragt werden muss. Diese Erlaubnis hat er im Falle der Beziehungsgemeinschaft regelmäßig dann zu erteilen, wenn der Lebensgefährte zusammen mit dem Mieter die Räumlichkeiten benutzt. Ein alleiniges Bewohnern der Wohnung durch diesen Dritten/Lebensgefährten muss er hingegen nicht erlauben. Grundsätzlich nämlich stellt die faktische alleinige Überlassung an einen Dritten – in welcher Funktion auch immer – unter eigenem Auszug des Mieters einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.


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