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10.03.2011

Rechtsmissbräuchliche Vermieterkündigung bei unzulässiger Verweigerung der Untervermietungserlaubnis

Grundsätzlich muss ein Mieter um Erlaubnis fragen, den er Wohnraum oder Gewerbe untervermieten. Diese Verpflichtung entfällt auch dann nicht, wenn von der Zustimmung der Untervermietung von seiten des Vermieters auszugehen ist. Unterlässt der Mieter demnach die entsprechende Anfrage beim Vermieter, begeht er eine Vertragsverletzung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Urteil vom 02.02.2011 dann allerdings weitergehend mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter die im Vorfeld nicht eingeholte Genehmigung dadurch sanktionieren kann, dass er das Mietverhältnis mit dem Mieter seinerseits kündigt. Speziell war hier allerdings, dass der Mieter rechtzeitig angefragt hatte, vom Vermieter allerdings keine Reaktion erhielt und dann die Untervermietung einfach in die Tat umsetzt.

Der Bundesgerichtshof beantwortete diese Frage für den Vermieter negativ. Zwar sah er nach wie vor die Verletzung von vertraglichen Pflichten auf seiten des Mieters als gegeben an. Er betonte allerdings, dass immer dann, hat der Mieter Anspruch auf eine Zustimmung zur Untervermietung und wird die Zustimmung schlicht nicht erteilt, dem Vermieter eine Kündigung verwehrt ist. Kündigen kann nur ein Vermieter, der sich seinerseits vertragstreu verhält.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sicherlich dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprochen, ohne den Mieterschutz hierbei zu überziehen.


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