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20.11.2008

Rechtsschutzversicherung muss schon bei einer angedrohten Kündigung die Kosten der Interessenvertretung übernehmen

Allzu oft weigern sich Rechtsschutzversicherungen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im außergerichtlichen Bereich die Kosten der Interessenvertretung für einen Versicherten zu übernehmen. Begründet wird dies oft mit dem falschen Argument, dass eine angedrohte Kündigung den Versicherungsfall noch nicht auslöse sondern erst eine tatsächlich ausgesprochene Kündigung. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 19. November 2008, Aktenzeichen IV ZR 305/07 nochmals klargestellt, dass auch bei einer angedrohten Kündigung des Arbeitgebers ein Arbeitnehmer seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen könne. Der Betroffene muss nach dem Urteil nicht warten, bis er gekündigt wird. Der Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wurde, dass er gekündigt wird, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Der Arbeitnehmer beauftragte dann eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers wandte. Die Rechtsschutzversicherung verweigerte die Übernahme der Anwaltskosten mit der Begründung, dass ein bloßes Inaussichtstellen einer Kündigung als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers begründe.Der BGH entschied als Revisionsinstanz gegen die Rechtsschutzversicherung und sprach dem Arbeitnehmer die volle Kostenerstattung zu.


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