nach oben
26.03.2014

Rechtswirkung einer „freien Verfügungsbefugnis“ im gemeinschaftlichen Testament

Klassisch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, oftmals gleichgesetzt mit „Berliner Testament“, verfügen Eheleute die wechselseitige Alleinerbeneinsetzung verbunden mit einer Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder. Unbekannt ist häufig, dass im Zweifel ein solches Vorgehen Bindungswirkung erzeugt, also bei Ableben des Erstversterbenden der Letztversterbende die Regelungen nicht mehr ändern kann. Gewollt ist dies nicht immer. Im zu entscheidenden Fall wählten die Ehegatten – sogar bei notarieller Beurkundung! – die Formulierung, dass der Längstlebenden über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne.

Das OLG Schleswig befand den Wortlaut für nicht eindeutig und sah mangels Anhaltspunkte außerhalb Testaments die systematische Stellung dieses Satzes im Gefüge des Testaments als Zeichen dafür, dass der Längstlebenden nur zu Lebzeiten frei verfügen könne, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung allerdings nicht mehr abändern dürfe.


← zurück