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26.08.2026

Rein optischer Mangel im Gewerberaummietrecht relevant?

Das Gericht positionierte sich: Die in dem vorliegenden Fall geltend gemachten optischen Beeinträchtigungen durch Verschmutzung stellten keinen erheblichen Mangel dar. Maßgeblich sei, dass diese Verschmutzungen leicht erkennbar mit geringem Aufwand zu beseitigen sein und im zu beurteilenden Fall tatsächlich nur ein geringer Teil der Fenster betroffen war. Dies stelle keine wesentliche Beeinträchtigung der repräsentativen Wirkung des Gebäudes dar. Dies umso mehr, als es die gemieteten Flächen in den oberen Etagen lagen und insofern durch einen Kunden unten kaum wahrnehmbar waren.


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