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05.04.2013

Rücklastschriftgebühr bei Mobilfunkverträgen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat nun am 26.03.2013 in seinem Urteil befunden, dass auch 10,00 EUR als Pauschale für die Kosten einer Rücklastschrift nicht erhoben werden könnten. Eine dementsprechende Klausel sei unwirksam. Eine Pauschale von 10,00 EUR übersteige nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden.


Es obliege dem Mobilfunkanbieter, dem Gericht darzulegen, dass eine Rücklastschriftpauschale von 10,00 EUR dem branchentypischen Schaden entspreche, der bei einer solchen Rücklastschrift tatsächlich entstehe. Es sei nicht Aufgabe des Kunden, das Gegenteil zu beweisen. Nachdem regelmäßig ca. 3,00 EUR Mindestbankgebühren entstünden und der Mobilfunkanbieter gerade nicht habe belegen können, dass ihm ein höherer Schaden entsteht, errechne sich auch bei Berücksichtigung weiterer Kosten, zum Beispiel der Berichtigung in der Buchhaltung, bestenfalls ein durchschnittlicher Schaden von 6,27 EUR. Nicht eingerechnet werden dürften hier Personalkosten und IT-Kosten für Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften beim Mobilfunkanbieter erforderlich seien. Auch geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn seien nicht kausal zu Rücklastschrift, damit nicht berücksichtigungsfähig.


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