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25.08.2014

Schadenersatz wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung

Das Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 06.05.2014, Aktenzeichen: 6 S 45/14, dass der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht Schäden von der Mietsache abwehren muss.

Das Gericht führte aus: Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte der Labrador des Mieters einer Wohnung durch sein artgerechtes Verhalten mit seinen Krallen erhebliche Schäden am Parkett. Nachfolgend bestand Streit zwischen den Mietvertragsparteien, wer für den Schaden aufkommen musste. Das Amtsgericht verneinte zunächst eine Haftung des Mieters für die Parkettschäden. Da der Vermieter die Hundehaltung genehmigt und es sich bei den Krat-zern um artgerechte Begleitumstände gehandelt habe, seien die Kratzer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden. Dafür hafte nicht der Mieter. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein. Das Landgericht Koblenz entschied zu Guns-ten des Vermieters und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Vermieter habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Parkettschäden zugestanden. Denn der Mieter habe gegen seine Obhutspflicht verstoßen. Der Mieter hätte verhindern müssen, dass es zu einer Beschädigung der Mietsache kommt. So hätte er die Krallen des Hundes durch „Hundesocken“ schützen können oder den Parkett mit Teppichen belegen können um zu verhindern, dass es zu dem aufgetretenen Schadensbild kommt. Die Erlaubnis des Vermieters zur Hundehaltung habe dabei keine Rolle gespielt. Die Obhutspflicht des Mieters habe dennoch weiter bestanden.


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