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11.03.2014

Schadensersatz bei Schlüsselverlust (Schließanlage)

Im zu entscheidenden Fall hat der Mieter einen von zwei Schlüsseln verloren und konnte dem Vermieter auch nicht darlegen, wo dieser zweite Schlüssel verblieben sei. Infolgedessen konnte auch Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall der Vermieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Verfügt das Haus über eine Schließanlage, ist er auch berechtigt, die gesamte Schließanlage auszutauschen und die Kosten beim Mieter geltend zu machen. Besonderheit des Falles war allerdings, dass der Vermieter die Schließanlage tatsächlich nicht tauschte.

Während die Vorinstanzen noch urteilte, dass es nicht darauf ankomme, ob die Schließanlage ausgewechselt worden sei, da bei einer Beschädigung einer Sache der Gläubiger auch dann Schadensersatz in Geld verlangen könne, wenn ein Austausch nicht erfolgt sei, wies der BGH eine Schadensersatzpflicht des Mieters zurück. Grundsätzlich könnten vom Schadensersatz des Vermieters auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfasst sein, wenn dieser Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheine. Ein Vermögensschaden liege insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt schulde der Mieter keinen Schadensersatz.


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