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03.03.2015

Schallschutz in Mehrfamilienhäusern

Der BGH als letzte Instanz hat die Klageabweisung bestätigt. Er stellte fest, dass maßgeblich für die Pflichten zwischen den jeweiligen Wohnungseigentümern § 14 Nr. 1 WEG sei. Dort heißt es grundsätzlich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, von seinem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Durch den Wechsel des Bodenbelags sei ein solcher Nachteil nicht zu erkennen. Es seien grundsätzlich nur die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes ergeben. Im vorliegenden Fall wurden diese gewahrt.

Ein höheres Schallschutzniveau könne sich allerdings aus der Gemeinschaftsordnung, die die Beziehungen zwischen den Wohnungseigentümern regelt, ergeben. Enthält die Gemeinschaftsordnung solche Vorgaben nicht, ist ausschließlich die gesetzliche Regelung maßgeblich. Daran ändere auch eine Baubeschreibung und ein ursprünglicher Verkaufsprospekt, der die Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsah, nichts. Hinter der Entscheidung steht die Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelages die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und damit im Belieben des Wohnungseigentümers steht. Ob ursprünglich alle Bodenbeläge einheitlich waren, ist nicht maßgeblich, zumal ein späterer Erwerber davon in der Regel auch gar keine Kenntnis hat. Es müsse jedem Sondereigentümer zugestanden werden, seine geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge auch auszuleben.


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