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21.11.2013

Schenkung von Elternteil an Kind und Weiterschenkung an Schwiegerkind - steuerlich negative Kettenschenkung?

Der BFH hatte sich am 18.07.2013 zum Aktenzeichen II R 37/11 aus schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht mit der Frage zu beschäftigen, wie ein Geschäft steuerlich zu behandeln ist, in dem ein Elternteil ein Grundstück schenkungsweise auf sein Kind überträgt, welches dann unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil am Grundstück an seinen Ehegatten weiterschenkt, ohne gegenüber dem Elternteil allerdings eine Verpflichtung zu dieser Weiterschenkung eingegangen zu sein.

Es war die Fragestellung zu beantworten, ob aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs faktisch ein Geschenk des Schwiegerelternteiles an sein Schwiegerkind vorlag oder vielmehr zwei Schenkungen, nämlich des Elternteiles an sein Kind und des Kindes an seinen Ehepartner. Gerade mit Blick auf die Freibeträge hat dies steuerlich ganz erhebliche Auswirkungen.

Der BFH wertete die Weiterschenkung an den Ehegatten nicht als Geschenk des Schwiegerelternteils. Er führte zur Begründung an, dass in dem vorliegend zu entscheidende Fall der geschenkte Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten, hier dem Ehegatten des Kindes, zugewandt werde, ohne dass diesbezüglich die eigene Entscheidungsbefugnis des Kindes hinsichtlich der Verwendung eingeschränkt oder vorgegeben gewesen wäre. Nur dann, wenn eine Schenkung verbunden mit einer Weitergabeverpflichtung getätigt wird, liege schenkungsteuerrechtlich eine Zuwendung aus dem Vermögen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind vor. Bestehe eine solche rechtliche Verpflichtung des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht, handle es sich ausschließlich um eine Schenkung zwischen Ehegatten ohne Beteiligung der Schwiegereltern. Während im Verhältnis Eltern-Kinder die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000,00 € Anwendung findet, steht bei einer Schwiegerkindschenkung, die in Steuerklasse II fällt, lediglich ein Steuerfreibetrag von 20.000,00 € zur Verfügung.

Selbst dann, wenn man von vornherein den Plan hatte, die Weiterschenkung im Wege der Kettenschenkung an das Schwiegerkind zu vollziehen, stelle dies keinen Gestaltungmissbrauch dar. Es stehe Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Insofern beendet der BFH eine seit Jahrzehnten bestehende Unsicherheit. Bislang wurde von Rechtsanwälten immer angeraten, eine gewisse Schamfrist zwischen den beiden Schenkungen einzuhalten und mit der Weiterschenkung an den Ehepartner zunächst zu warten, um die oben dargestellte Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen.

Weiterhin – dies als Grundregeln für die Anwendung oben dargestellte Rechtsprechung – sollten beide Schenkungen allerdings nicht in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden, der Grundbesitz sofort an das Kind aufgelassen und jede Verpflichtung zur Weiterschenkung in der ersten Urkunde vermieden werden. Eine Beurkundung beider Schenkungsverträge am gleichen Tage nacheinander dürfte nach der Entscheidung des BFH kein Problem mehr sein.


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