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26.06.2013

Schicksal eines Altenteilvertrags nach Scheidung

Zu Grunde lag ein Fall, in dem sich die beschenkten Eheleute getrennt hatten und der geschiedene Ehemann den »Schenkungsanteil« an seine geschiedene Ehefrau abgelöst hatte. Im Rahmen dieser Vereinbarung traf man keine Regelung, welches Schicksal die Verpflichtung gegenüber den Schenkern nehmen solle. Nachdem der geschiedene Ehemann Beerdigungskosten für einen der Schenker aufgewandt hatte, verlangte er hälftig diese von seiner geschiedenen Ehefrau unter Berufung auf bestehende Verpflichtungen aus dem Altenteil. Die Ehefrau verweigerte dies.

Das OLG Hamm hat dem Ehemann Recht gegeben. Im Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen habe sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters zu beteiligen und sei auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen. Zur Begründung führte es aus, dass bei der Scheidung die Eheleute gerade nichts anderes geregelt hätten, insofern also davon ausgegangen werden muss, dass die Verpflichtungen gegenüber beiden bestehen blieben. Die Übertragung des Anteils der Ehefrau an den Ehemann ändere hieran nichts.

Für die Praxis bedeutet dies also, in solchen Übergabeverträgen auch immer den Fall einer möglichen späteren Scheidung zu bedenken und hierfür Regelungen zu schaffen.


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