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02.06.2015

Schimmel in der Eigentumswohnung? Sondereigentümer hat Anspruch auf Wärmedämmung!

Das LG Karlsruhe gibt dem Kläger mit Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen: 11 S 14/14 recht. In seiner Urteilsbegründung führt es aus: nach § 21 Abs. 4,5 Nummer 2 WEG habe jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäßer Verwaltung. Daher könne er von den übrigen Eigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum in einwandfreiem Zustand gehalten oder – wenn ein solcher niemals bestanden hat – erstmals hergestellt wird [BGH, IMR 2015,29]. Die Fassadenaußenflächen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Da im vorliegenden Fall im selbstständigen Beweisverfahrens durch den Gutachter festgestellt wurde, dass die mangelhafte Wärmedämmung bei Errichtung des Gebäudes die Ursache des Schimmels darstellt, waren die übrigen Eigentümer verpflichtet, die Sanierung durchzuführen. Allein aus Gründen drohender Gesundheitsgefahr war eine unverzügliche Sanierung geboten, sodass das Gericht ohne weiteres die vom Sachverständigen empfohlene Innensanierung anordnen und sein Ermessen an das der Wohnungseigentümer setzen konnte, § 21 Abs. 8 WEG.


Durch die Streitverkündung in dem zwischen Mieter und Vermieter (Sondereigentümer) geführten Rechtsstreit wurden die Feststellungen des Beweisverfahrens für die übrigen Eigentümer bindend. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen stets, eine Streitverkündung zu prüfen.


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