nach oben
11.07.2012

Schimmel in Mietwohnungen - ein Dauerbrenner

Das AG Bad Segeberg verneinte dies am 07.06.2012.

Nach Ausführungen des Gerichts sei es zwar grundsätzlich richtig, dass aus einem Mietvertrag zu Gunsten des Mieters Auskunftsansprüche resultieren könnten. Allerdings müsse der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht jedes Auskunftsinteresse befriedigen.

Der Mieter habe immer dann einen Anspruch auf Auskunft gegen den Vermieter, wenn er ohne die Informationserteilung seine eigenen Rechte nicht durchsetzen könne. Immer dann allerdings, wenn es für ihn selbst Mittel und Wege gibt, sich aus seiner Sicht notwendige Informationen zu beschaffen, muss der Mieter diese beschreiten. So steht es dem Mieter frei, entweder selbst eine Raumluftmessung oder sogar ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu erlangen.

Dass der Mieter für solche Untersuchungen Geld in die Hand nehmen muss, steht der Annahme, es bestünde kein Informationsanspruch durch den Vermieter, nicht entgegen. Auch der Vermieter muss in solche Messungen Geld investieren.


← zurück