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24.10.2019

Schlüssel verloren - was dann?

Das OLG Dresden hat in einem Urteil vom 20.08.2019 klargestellt, dass bei einem Schlüsselverlust der Geschädigte Vermieter sowohl Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage als auch für erforderliche provisorische Sicherungsmaßnahmen bis zum Austausch verlangen kann, wenn eine konkrete Gefahr eines Missbrauchs durch Dritte besteht. Der Vermieter, der die Schließanlage austauschen lässt, müsse sich jedoch stets einen Abzug „Neu für Alt“ gefallen lassen, da nach Ansicht des Gerichts auch eine Schließanlage der Abnutzung unterliege; im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung sei das Gericht befugt, den Abzug gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Schätzung zugrunde zu legen sei, dass eine Schließanlage eine regelmäßige Nutzungsdauer von 20-25 Jahre habe.


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