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09.06.2010

Schönheitsreparaturen - der Vermieter darf Eigenleistung nicht verbieten

In dem zu entscheidenden Fall verklagte ein Vermieter Seine ausziehenden Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch eine entsprechende Fachfirma. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: «Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)».

Nach Auffassung der Richter waren die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen könne aufgrund ihres Wortlauts («ausführen zu lassen») jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Vornahme in Eigenleistung die Arbeiten durch eine Fachfirma ausführen lassen müsse. Dies stehe allerdings einer Wirksamkeit entgegen.

grundsätzlich kann zwar die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in einem vermieterseitig gestellte Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Werde dem Mieter allerdings die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, stelle die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.


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