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19.03.2013

Schriftformwahrung bei Mieterwechsel

Der BGH hatte am 30.01.2013 über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mieter eines langfristigen Gewerberaummietvertrags ausgetauscht werden sollte. Bei einem solchen Austausch einer Vertragspartei handelt es sich um einen dreiseitigen Vertrag oder um einen Vertrag zwischen zwei Beteiligten, den der dritte Vertragspartner formlos genehmigen könne. Soll also der Mieter ausgetauscht werden, besteht die Möglichkeit, dass Vormieter und neue Mieter eine Vereinbarung schließen, die durch den Vermieter genehmigt wird. Die Genehmigung ist grundsätzlich auch mündlich oder konkludent, d.h. durch dementsprechend aussagekräftiges Handeln, wirksam.


Unabhängig von dieser Wirksamkeit bedarf eine solche Mietvertragsüberleitung allerdings der schriftlichen Erklärung aller Parteien, auch des Vermieters. Erklärt sich der Vermieter nicht schriftlich, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor mit der Folge, dass das an sich langfristig abgeschlossene Mietverhältnis ordentlich kündbar wird. Die Schriftform ist nur bei dementsprechender schriftlicher Erklärung aller drei Parteien und hinreichend deutlicher Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag eingehalten.


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