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01.08.2008

Schwächung von Unterhaltsansprüchen des Ehegatten durch Veränderung der Rangverhältnisse auch bei langjähriger Ehe möglich

Mit seinem Urteil vom 30.7.2008, Aktenzeichen XII ZR 177/06 hat der BGH entschieden, dass sich bei einer Scheidung und Neuverheiratung des Unterhaltspflichtigen Ansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen können. Maßgeblich für den Bedarf sei dann lediglich 1/3 des vorhandenen Einkommens. Das neue Urteil hat auch Auswirkungen auf die Rangverhältnisse der Ehefrauen. Wenn bislang die geschiedene Ehefrau der neuen Ehefrau immer vorging, soll dies nicht mehr gelten, wenn die neue Frau sich um ein noch minderjähriges Kind kümmere. Im Rang steht dann an erster Stelle das minderjährige Kind, dann der dieses Kind betreuenden aktuelle Ehegatte und erst dann der geschiedene Ehegatte. Nach Ansicht des BGH soll die Veränderung der Rangverhältnisse auch bei langjähriger Ehe mit der geschiedenen Ehefrau gelten. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem sich die Eheleute nach 24 Jahren kinderloser Ehe trennte und scheiden ließen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages. Nach der Scheidung heiratete er und bekam mit der neuen Ehefrau eine Tochter. Nun begehrte er erfolgreich die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner ersten Ehefrau unter Berufung auf den Umstand, dass er wegen der Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber, seine jetzige Frau und ihr gemeinsames Kind nicht unterhalten können. Der BGH führte bei seiner Urteilsbegründung aus, dass für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau nicht nur eine spätere negative Einkommensveränderungen in Betracht zu ziehen sei, sondern auch das spätere hinzutreten weiterer unterhaltsberechtigter Personen.


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