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20.05.2014

Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

In dem zu Grunde liegenden Fall ließ die Beklagte im Jahr 2010 vier Reihenhäuser auf ihrem im Miteigentum stehenden Grundstück errichten. Die Klägerin wurde mit den Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. In dem zu Grunde liegenden Auftrag vereinbarten die Parteien einen Pauschalpreis in Höhe von Euro 18.800. Dabei enthielt der Auftrag den Vermerk: “Euro 5000,00 Abrechnung gemäß Absprache.“ Entsprechend wurde der Pauschalbetrag lediglich über eine Summe von Euro 13.800 abgeschlossen, Euro 5000,00 sollten ohne Rechnung bezahlt werden.

Die Klägerin stellte die beauftragten Arbeiten fertig und erteilte ihre Schlussrechnung. Nachdem die Beklagte einen Barbetrag in Höhe von Euro 2700,00 an die Klägerin übergeben hatte, forderte die Klägerin neben dem restlichen Werklohn aus dem zu Grunde liegenden Werkvertrag auch den restlichen“ Barbetrag“. Die Beklagten haben in dem sich anschließenden Prozess unter anderem Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Mängel geltend gemacht, hiermit aufgerechnet und wegen eines überschießenden Betrages Widerklage erhoben.

In 1. Instanz hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Die Revision der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Der BGH führt hierzu aus, die Klägerin habe gegen § 1 Absatz ein Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von Euro 5000 keine Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer verlangen und abführung wollte. Der Beklagte hat dies erkannt und ebenfalls zu seinem Vorteil nutzen wollen. Da § 1 I Nr. 2 SchwarzArbG ein Schutzgesetz im Sinne von § 134 BGB ist, haben beide Parteien hier gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Dies führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des Werklohns bezog. Bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dieses könnte allenfalls als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien den zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete von der Klägerin zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten. Da dies in dem zu Grunde liegenden Fall nicht erfolgte, führt der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit des Werkvertrags insgesamt.

Auch bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Grundsätzlich hat die Klägerin Anspruch auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, § 818 Abs. 2 BGB. Nachdem der zu Grunde liegende Werkvertrag nichtig ist, hat die Klägerin rechtsgrundlos eine Leistung erbracht, die bei der Beklagten zu einer Bereicherung geführt hat. Allerdings ist ein Anspruch der Klägerin gemäß § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs setzt  einen beiderseitigen Gesetzesverstoß nicht voraus sondern greift auch, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat.


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